Die Möglichkeiten des Managements, sich der finanziellen Verantwortung für ihr Handeln und ihre Unterlassungen zu entziehen, sind sehr begrenzt:
Bei GmbHs ist eine Haftungsbefreiung der Geschäftsführer durch Entlastungsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durch Billigung bekannter Pflichtverletzungen generell möglich, wenn die Geschäftsführer alle erforderlichen Informationen offengelegt haben.
Nach § 46 Nr. 6 GmbHG entscheiden über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer die Gesellschafter. Aus § 46 Nr. 8 GmbHG ergibt sich eine Entscheidungszuständigkeit der Gesellschafter für den Verzicht oder Vergleich auf Haftungsansprüche. Ein Anspruchsverzicht stellt somit die Entlastung des Geschäftsführers dar. Diese ist nach § 46 Nr. 5 GmbHG der Gesellschafterversammlung vorbehalten. Nach § 9b Abs. 1 GmbHG ist ein Verzicht bzw. Vergleich über Ersatzansprüche der Gesellschaft jedoch unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Auch ein Erlass von Ansprüchen nach § 397 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Beschränkt werden die Verzichts- bzw. Vergleichsmöglichkeiten gegenüber den Geschäftsführern auch durch folgende gesetzlichen Regelungen: § 80 Insolvenzordnung (InsO), § 138 BGB, §§ 276 Abs. 3, 202 Abs. 1 BGB.
Bei Aktiengesellschaften hingegen ist mit der Entlastung des Vorstands durch die Hauptversammlung gem. § 120 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) nicht mit dem Verzicht auf Schadenersatzansprüche verbunden.
Bei der GmbH ist die Wirksamkeit von haftungsbeschränkenden Vereinbarungen umstritten. Zweifelsfrei unzulässig ist jedoch ein Haftungsverzicht für Ansprüchen wegen Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungspflicht und unzulässiger Zahlungen nach Konkursreife gem. § 64 Abs. 2 GmbHG sowie aus der Gründungsphase des Unternehmens vor Eintragung der Firma ins Handelsregister, §§ 9 a Abs. 1, 57 Abs. 4 GmbHG.
Im Außenverhältnis zu Lasten Dritter ist eine Freistellung von Ansprüchen generell unzulässig. Auch bei Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung tritt keine Haftungsbefreiung ein.
Bei Aktiengesellschaften und eingetragenen Genossenschaften ist eine Haftung im Innenverhältnis für Vorstände und Aufsichtsräte im Voraus generell nicht beschränkbar.
Deshalb ist die finanzielle Absicherung durch eine D&O Managerhaftpflichtversicherung nicht nur legitim, sondern auch die einzige adäquate Form der materiellen Entlastung für Sie als Vorstand, Aufsichtsrat, Manager, Geschäftsführer oder Unternehmensverantwortlicher.
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