Businessman mit kritischem Blick 

Ihr Privatvermögen schützen – mit der richtigen D&O-Versicherung

Als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat haften Sie persönlich – und zwar unbegrenzt, auch mit Ihrem Privatvermögen. Eine einzige Fehlentscheidung kann Ihre finanzielle Existenz bedrohen. Die D&O-Versicherung schützt Sie genau davor.

Wir sind seit 1990 als Versicherungsmakler tätig und bieten Ihnen fundierte Expertise auch im D&O-Bereich an.  Wir sind unabhängiger Versicherungsmakler – wir vergleichen für Sie, nicht für den Versicherer.

Die rechtlich relevanten Informationen über unser Unternehmen finden Sie in der Erstinformation nach § 15 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV).

Hohes Haftungsrisiko als Manager, Geschäftsführer oder Vorstand

Bild von einem Manger, der eine große Last zu tragen hatEs gibt vier einleuchtende Gründe, warum sich Manager oder Geschäftsführer durch eine spezielle D&O Managerhaftpflicht absichern sollten:

  • Privatvermögen in Gefahr – Haus, Ersparnisse, Altersvorsorge
    Unternehmenslenker und alle Manager mit Organfunktion haften persönlich in unbegrenzter Höhe, auch mit ihrem Privatvermögen, für im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit schuldhaft begangenen Pflichtverletzungen.
  • Keine Obergrenze – die Haftung ist unbegrenzt
    Während die Gesellschafter bzw. Aktio­näre nur mit ihrer Einlage haften, ist das Risiko für Manager unbegrenzt und kann somit deren finanzielle Existenz massiv bedrohen.
  • Mitgehaftet für Kollegen – auch für Fehler anderer Vorstände (§ 421 BGB)
    Die Haftung von Managern besteht gem. § 421 BGB 
    generell gesamtschuldnerisch, sodass je­der Manager 
    nicht nur für sein eigenes Verschulden haftet, sondern 
    auch im vollen Umfang für die Fehler der anderen Organmitglieder.
  • Doppeltes Risiko – Haftung gegenüber dem eigenen Unternehmen UND gegenüber Dritten
    Aus der Manager- bzw. Geschäftsführer-Tätigkeit ergeben sich stets Haftungsrisiken sowohl gegenüber dem Unternehmen selbst (sogenannte Innenhaftung), als auch gegenüber Dritten (sogenannte Außenhaftung)

Die zunehmende gesetzliche Reglementierung führt zu einer kontinuierlichen Verschärfung der Managerpflichten. Bei freiberuflichen Berufsgruppen mit vergleichbarem Verantwortungsumfang, wie zum Beispiel Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälten, schreibt der Gesetzgeber wegen des hohen Schadenpotenzials für die Berufszulassung sogar zwingend eine Versicherung von Vermögensschäden vor.

Die Versicherungslösungen der D&O Managerhaftpflicht im Vergleich

Senior Manager mit Tablet

Um Ihre beruflichen Haftungsrisiken optimal abzusichern, hat KuV24-manager gezielt Versicherungslösungen für Ihr individuelles Anforderungsprofil entwickelt. Zwei Produktlinien berücksichtigen dabei Ihre Unternehmensgröße bzw. Ihren Jahresumsatz und Ihr Tätigkeitsfeld:

  • KuV24-manager Firmen-D&O (klassische D&O Versicherungslösung),
    bei der das Unternehmen die Versicherung für alle Leitungsverantwortlichen abschließt
  • KuV24-manager Persönliche D&O (individuelle D&O Versicherungslösung),
    die Sie selbst auf eigenen Namen und eigene Rechnung abschließen

Unterschiede der D&O Manager-Versicherungslösungen

Kriterium Klassische Lösung
Firmen-D&O
Individuelle Lösung
Persönliche D&O
Versicherungsnehmer
(Vertragspartner der Versicherung)
Ihr Unternehmen Sie selbst 
(auch nach Ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen)
versicherter Personenkreis Versicherungsschutz besteht für alle Organe des Unternehmens (Vorstand/ Geschäftsführer, Aufsichtsrat, Beirat) und darüber hinaus die leitenden Angestellten,  „Compliance-Beauftragte“, Abwickler und Liquidatoren sowie die Ehegatten, Erben und gesetzlichen Vertreter der versicherten Personen. Versichert sind hier exklusiv 
Sie alleine als Versicherungsnehmer 
in Ihrer Leitungsfunktion
Zeitlicher Rahmen 
für den Versicherungsschutz
Claims-Made-Prinzip

Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs wegen einer versicherten Pflichtverletzung bzw. der Mitteilung an den Versicherer
(vorsorgliche Umstandsmeldung), wenn eine Inanspruchnahme aufgrund bestimmter Umstände wahrscheinlich ist.

Die Versicherungssumme steht für jedes Jahr einer Inanspruchnahme zur Verfügung, unabhängig davon, ob dem Anspruch mehrere Verstöße aus unterschiedlichen Jahren zugrunde liegen.

Verstoßprinzip

Versicherungsfall ist der Verstoß bzw. die Pflichtverletzung, die Haftpflichtansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Folge haben kann.
Diese Ursache für den Schaden muss im Vertragszeitraum liegen, unabhängig davon, wann der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird. 

Die Versicherungssumme steht für jedes Verstoßjahr gesondert zur Verfügung, unabhängig von der Geltendmachung. 

Beitragszahler das Unternehmen als Versicherungsnehmer Sie selbst als Versicherungsnehmer
Fremdmandate
  • Schutz auch für Tätigkeiten in fremden Unternehmen und Organisationen - automatisch mitversichert
  • Schutz für Tätigkeiten in weiteren Unternehmen und Organisationen sind als weiteres Mandat beitragspflichtig mitversicherbar
weitere Aspekte
  • Absicherung der mit der Übernahme der Organfunktion entstehenden Haftungsrisiken
  • Schutz des Privatvermögens aller Unternehmensverantwortlichen (Organe) und deren Familien
  • Erhalt der Unternehmensliquidität im Schadenfall
  • „operative Tätigkeiten“ in der Organfunktion mitversichert
  • Schutz bereits im Vorfeld einer möglichen Inanspruchnahme
  • Schutz auch noch Jahre, nach Ausscheiden aus dem Unternehmen
  • Nachmeldefrist orientiert sich an den (langen) Verjährungsfristen
  • Hilfe bei ungerechtfertigten Anfeindungen/Rufschädigungen
  • Versicherungssumme wird nicht durch (meist hohe) Abwehrkosten aufgezehrt – neue Tochterunternehmen sind automatisch mitversichert
  • Hohe Anteile am Unternehmen führen nicht zu Leistungskürzungen
  • Voller Schutz im Insolvenzfall
  • Versicherer-Wechsel führt nicht zum nachträglichen Verlust des Versicherungsschutzes
  • Unabhängigkeit von den Entscheidungen der Amtsnachfolger
  • Schutz des Privatvermögens
    – selbst im Falle eines gesetzlichen Pflicht-Selbstbehaltes beitragsfrei mitversichert
  • Keine Unterscheidung nach: „operativ“/„nicht operativ“
  • Schutz bereits im Vorfeld einer möglichen Inanspruchnahme
  • Schutz auch noch Jahre, nach Ausscheiden aus dem Unternehmen
  • Hilfe bei ungerechtfertigten Anfeindungen/ Rufschädigungen
  • Freie Rechtsanwaltswahl
  • Hohe Anteile am Unternehmen führen nicht zu Leistungskürzungen
  • Voller Schutz im Insolvenzfall
  • Versicherer-Wechsel führt nicht zum nachträglichen Verlust des Versicherungsschutzes
  • Unabhängigkeit von den Entscheidungen der Amtsnachfolger
  • attraktive Zusatzleistungen
  • Übernahme von Kosten bei Straf-/ Ordnungswidrigkeitsverfahren
  • Übernahme von Kosten von Auskunfts- und Unterlassungsansprüchen, im Zusammenhang mit gewerblichen Rechtsschutz-, Kartell- oder Wettbewerbsrecht
Selbstbehalts-Absicherung der Vorstände bei Aktiengesellschaften gegen Zuschlag versicherbar beitragsfrei mitversichert

Der optimale Weg zu Ihrer D&O-Absicherung

Risiko vs Versicherung

Es gibt generell mehrere Möglichkeiten, die vielen Haftungsrisiken der Manager und deren Privatvermögen richtig und umfassend zu schützen:

  • Firmen-D&O als klassische Lösung der D&O Manager Haftpflichtversicherung,
    die vom Unternehmen für alle Leitungsorgane und Tochterunternehmen abgeschlossen wird
  • Startup-D&O als besondere Form der Firmen D&O-Versicherung für junge Unternehmen und Start-ups
  • Persönliche D&O, die individuelle Lösung zur D&O-Absicherung für Manager,
    die der Unternehmensverantwortliche selbst ausschließlich zur eigenen Absicherung abschließt
Kostenlos berechnen – in 2 Minuten

News zum Thema Manager-Haftpflichtversicherung

Es handelt sich um externe Links. Mit Klick auf die Links verlassen Sie diese Seite und finden dann dort interessante Artikel rund um das Thema D&O-Versicherung und Haftung

09.07.2026 Artikel auf www.haufe.de
Anfechtung von D%O-Policen: Urteil beanstandet marktübliche Severability-Klauseln

13.05.2026 Artikel auf www.twobirds.com
Aktuelle Rechtsprechung zur D&O-Versicherung in Fragen und Antworten

29.01.2026 Artikel auf www.asscompact.de
Aktuelle D&O-Urteile: Folgt auf zwei Knaller der dritte?

02.01.2026 Artikel auf www.handelsblatt.com
Wann erlischt der Versicherungsschutz der D&O-Versicherung im Rahmen von Sanierungsbemühungen?

17.09.2025 Artikel auf www.roedl.de
D&O-Versicherungen: Genügt die Versicherungssumme auch für die Kosten der Rechtsberatung?

02.09.2025 Artikel auf www.dasinvestment.de
Diese Vor- und Nachteile haben Serienschadenklauseln in der D&O-Versicherung

14.08.2025 Artikel auf www.esche.de
Der perfekte Zeitpunkt zur Anpassung der D&O-Versicherung? - Vermeidung von Deckungslücken bei der Umdeckung

04.08.2025 Artikel auf www.marktundmittelstand.de
Manager in der Haftungsfalle: Warum D&O-Versicherungen heute unverzichtbar sind

28.07.2025 Artikel auf www.srb-anwaelte.de
Hilft die D&O-Versicherung einem Geschäftsführer bei der persönlichen Haftung in der Krise bzw. Insolvenz eines Unternehmens?

28.07.2025 Artikel auf www.bondguide.de
D&O-Versicherungen: Löcher im Deckungsmantel

30.06.2025 Artikel auf www.resolvio.com
D&O für Startups:  Die 5 wichtigsten Tipps für den Abschluss einer D&O-Versicherung

25.06.2025 Artikel auf www.deutscheranwaltspiegel.de
Versichert - und trotzdem verlassen?

18.06.2025 Artikel auf www.risknet.de
Wachsende Haftungsrisiken im Wandel

26.05.2025 Artikel auf www.advant-beiten.com
D&O: Kein Versicherungsschutz für Strohmann und faktischen Geschäftsführer bei Blindflug durch die Krise

24.04.2025 Artikel auf www.advant-beiten.com
D&O: Wer bekommt die Versicherungssumme?

11.04.2025 Artikel auf www.rosepartner.de
D&O-Versicherung und Insolvenz - Was das aktuelle BGH-Urteil bedeutet

24.03.2025 Artikel auf www.procontra-online.de
„Kardinalpflichten“: Wenn die D&O-Versicherung die Zahlung verweigert

20.03.2025 Artikel auf www.advant-beiten.com
D&O-Versicherung: kein Versicherungsschutz für Strohmänner

15.01.2025 Artikel auf www.asscompact.de
D&O-Versicherung: Warum es 2025 spannend wird

12.12.2024 Artikel auf www.versicherungsmagazin.de
Auch 2025 drohen diverse Haftungsrisiken

02.08.2024 Artikel auf www.kmusec.com
Geschäftsführerhaftung und Cybersicherheit 2024

28.06.2024 Artikel auf www.datev-magazin.de
Haftung für die GmbH

12.06.2024 Artikel auf www.deutscheranwaltspiegel.de
Managerhaftung und Serienschadenklausel: Neue Entwicklungen in der D&O-Versicherung

 28.05.2024 Artikel auf www.bolex.de
D&O-Verschaffungsklausel für Geschäftsführer und Vorstände

06.05.2024 Artikel auf rosepartner.de
Klage gegen Geschäftsführer und D&O-Versicherung 

09.04.2024 Artikel auf www.becke-partner.de
Geschäftsführer und Vorstände haften persönlich für unzureichenden Versicherungsschutz - Greift in diesem Fall die D&O-Versicherung?

14.03.2024 Artikel auf www.dasinvestment.com
Insolvenzverwalter verklagt drei D&O-Versicherer

12.03.2024 Artikel auf www.cmshs-bloggt.de
D&O-Versicherung: Was ist nochmal eine "Umstandsmeldung"?

08.02.2024 Artikel auf ww.procontra-online.de
D&O-Rechtsschutz: Manager richtig absichern

25.01.2024 Artikel auf www.live.handelsblatt.com
Company Reimbursement-Klausel und Eigenschadenklauseln in der D&O-Versicherung

19.12.2023 Artikel auf www.asscompact.de
Direkte Inanspruchnahme des D&O-Versicherers wird einfacher 

07.07.2023 Artikel auf www.manager-magazin.de
Ex-Wirecard-Chef Braun droht Schlappe gegen Versicherung 

26.05.2023 Artikel auf www.dasinvestment.com
5 Gründe für eine D&O-Versicherung

15.12.2022 Artikel auf www.asscompact.de
D&O – Wer nur auf den Preis schielt, springt zu kurz

10.10.2022 Artikel auf www.handelszeitung.ch
Versicherer schreiben mit Manager-Haftpflicht schwarze Zahlen 

27.07.2022 Artikel auf www.cash-online.de
Wie sich die Inflation auf Schadenfälle in der D&O- und Cyber-Versicherung auswirkt

12.05.2022 Artikel auf www.procontra-online.de
D&O-Versicherung: Der Markt wird immer schwieriger 

20.04.2022 Artikel auf www.capital.de
Für wen sich eine Manager-Haftpflichtversicherung lohnt 

07.07.2021 Artikel auf www.sueddeutsche.de
Ex-Wirecard-Chef bekommt PR-Kosten erstattet 

13.05.2021 Artikel auf www.asscompact.de
Wichtiger denn je: Die D&O-Versicherung

23.03.2021 Artikel auf www.faz.net
Versicherung zahlt 78 Millionen Euro für Manager-Fehlverhalten

01.08.2019 Artikel auf www.be.invalue.de
D&O-Spezialist über den Fall Stadler: "Topmanager haben keinen Freifahrtschein"

08.04.2019 Artikel auf www.haufe.de
Was bei der D&O-Versicherung für Geschäftsführer gilt

25.03.2019 Artikel auf www.asscompact.de
D&O als Rettungsanker bei CEO-Fraud

30.01.2019 Artikel auf www.asscompact.de
Cyberschäden können Manager den Job kosten

17.09.2018 Artikel auf www.cio.de
So versichern sich CIOs

22.08.2018 Artikel auf www.asscompact.de
Mehr Schadenfälle: AIG erhöht die Prämien für D&O-Risiken

06.03.2018 Artikel auf www.versicherungswirtschaft-heute.de
AIG muss Ex-Olympuschef D&O-Deckung gewähren

26.02.2018 Artikel auf www.versicherungswirtschaft-heute.de
D&O von Bilfinger: Allianz zahlt für Kochs Misswirtschaft

06.02.2018 Artikel auf www.versicherungswirtschaft-heute.de
Ex-Manager verklagt AIG wegen abgelehnter D&O

01.02.2018 Artikel auf www.versicherungswirtschaft-heute.de
Dunkle Wolken am D&O-Himmel

14.07.2015 Artikel auf www.impulse.de
Insolvenz: So vermeiden Sie es, sich strafbar zu machen

14.07.2015 Artikel auf www.dasinvestment.com
Managerhaftpflicht entschädigt BER mit 12 Millionen Euro

11.05.2015 Artikel auf www.welt.de
Manager-Versicherungen gegen falsche Entscheidungen

16.03.2015 Artikel auf www.myexperten.de
Antibiotikum für Unternehmenslenker - Die D&O-Versicherung

14.01.2015 Artikel auf www.handelsblatt.com
Prämien für Managerpolicen von Bankern explodieren

03.12.2014 Artikel auf www.handelsblatt.com
Die Angst der Banker vor dem Staatsanwalt

03.09.2014 Artikel auf www.diepresse.com
Das Einmaleins der Manager-Versicherung

15.06.2014 Artikel auf www.welt.de
Manager-Versicherung bewahrt Middelhoff vor Haft

23.08.2013 Artikel auf www.e-commerce-magazin.de
Das sollten Sie zur Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung in Deutschland wissen

10.05.2013 Artikel auf www.industriemagazin.net
D&O: Mit einem blauen Auge aussteigen

10.10.2012 Pressemeldung von KuV24-manager
Neu bei KuV24-manager.de - Persönliche D&O Manager Haftpflichtversicherung

19.06.2012 Artikel auf www.spiegel.de
BayernLB kann nur auf wenig Schadensersatz hoffen

25.04.2012 Artikel auf www.handelsblatt.com
Middelhoff muss Schadenersatz an Insolvenzverwalter zahlen
07.03.2012 Artikel auf  www.silicon.de
CIO-Haftung: Qualität als Lebensversicherung

04.10.2011 Artikel auf www.handelsblatt.com
Manager fürchten Klagen wegen Missmanagement

28.06.2011 Artikel auf www.faz.net
Bayern LB verklagt Ex-Manager auf Schadenersatz

09.06.2011 Artikel auf www.ftd.de
Schutzgeld an die Versicherung

07.04.2011 Artikel auf www.dasinvestment.com
Warum Manager immer häufiger verklagt werden

17.03.2011 Artikel auf www.wiwo.de
Manager in Haftungsfragen zu sorglos

14.03.2011 Artikel auf www.haufe.de
Haftungsfalle für GmbH-Geschäftsführer: Zahlungen nach Insolvenzreife

16.02.2011 Artikel auf www.haufe.de
Neues zur Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat

24.01.2011 Artikel auf www.sueddeutsche.de
Manager: Haftung für Fehler - Bis auf das letzte Hemd

21.01.2011 Pressemeldung von KuV24-manager
Neues Portal - D&O-Versicherungen für Manager leicht gemacht

19.01.2011 Artikel auf www.welt.de
Justizministerin plant schärfere Managerhaftung

 

FAQ - Häufige Fragen zur D&O Managerhaftpflicht

Lupe Fakten

 Wer sich erstmals mit dem Thema D&O-Managerhaftpflichtversicherung beschäftigt, hat meist viele Fragen. Das liegt nicht nur daran, dass Versicherungen oft komplex und schwer durchschaubar sind. Geschäftsführer, Manager und Vorstände tragen besondere persönliche Haftungsrisiken, die durch eine allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung in der Regel nicht abgedeckt sind.
Um Ihnen den Einstieg zu erleichtern, haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt. So können Sie sich schnell einen Überblick über die D&O-Versicherung und ihre Besonderheiten verschaffen. 
Noch mehr Informationen zu wichtigen Fachbegriffen und Zusammenhängen finden Sie in unserem ausführliche Glossar.

Die D&O Managerhaftpflicht ist eine Organhaftpflichtversicherung, die das Unternehmen als Versicherungsnehmerin für seine Organe als versicherte Personen abschließt. Sie leistet für Pflicht­verletzungen von Organmitgliedern in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit, sofern Ansprüche auf Vermögensschaden auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbe­stimmungen geltend gemacht werden.

Es handelt sich um eine Versicherung für fremde Rechnung. Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag stehen ausschließlich den versicherten Personen zu. Jede versicherte Person (Manager, Geschäftsführer) kann über ihre Rechte auch dann ohne Zustimmung des Unternehmens verfügen und diese Rechte gerichtlich und außergerichtlich geltend machen, wenn sie nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist.

Das Claims-Made-Prinzip wird auch als Anspruchserhebungsprinzip bezeichnet und definiert den Zeitpunkt des Versicherungsfalls, speziell bei D&O-Policen.

Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, die während der Vertragsdauer gegen die versicherten Personen geltend gemacht werden.

Dieses Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip) stammt aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum. Dabei ist es unerheblich, wann genau die Schadenersatzansprüche verursacht worden sind. Folgerichtig besteht Versicherungsschutz selbst dann, wenn die Schadenverursachung vor Abschluss der D&O-Versicherung erfolgte. Jedoch dürfen den versicherten Personen die vorgeworfene Pflichtverletzung nicht bekannt gewesen sein.

Als weitere Konsequenz aus dem Claims-made-Prinzip endet der Versicherungsschutz mit Vertragsbeendigung der D&O-Versicherung (auch wenn die Pflichtverletzung und der Schaden in die Vertragslaufzeit fallen!).

Aus diesem Umstand heraus, sind die Regelungen zur Nachhaftungsversicherung und Rückwärtsversicherung entwickelt worden.

Für Haftpflichtversicherungen (z.B. D&O Managerhaftpflichtversicherung) stellt die vereinbarte Summe(n) im Versicherungsschein die maximale Höchstentschädigung je Schadenereignis dar.

Im Bereich der Schadenversicherung (z.B. D&O Managerhaftpflichtversicherung) wird die Versicherungssumme auch als Deckungssumme bezeichnet.

Der Begriff Versicherungssumme bedeutet, dass im Schadenfall nicht die komplette vereinbarte Summe, sondern nur in Höhe des tatsächlichen Schadens, Ersatz geleistet wird. Reicht die Versicherungssumme (Deckungssumme) nicht aus, spricht man von einer Unterversicherung.

Die Versicherungssummen stehen grundsätzlich je Schadenfall zur Verfügung. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist jedoch auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt (sogenannte Maximierung).

Grundsätzlich steht die vereinbarte Versicherungssumme, die im Versicherungsschein ausgewiesen ist, je Schadenfall als Höchstbetrag aller Leistungen zur Verfügung. Je nach gewählter Variante kann dies eine 1-fache Maximierung mit einem Beitragsnachlass oder eine 2-fache Maximierung sein.

Dabei werden Abwehrkosten, z.B. in Form von Anwaltskosten, Zinsen, Vorschüsse und sonstige Aufwendungen die auf Veranlassung des Versicherers entstehen nicht auf die Versicherungssumme angerechnet.

Personenschaden:

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) definieren einen Personenschaden als ein Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.

Der Tod ist durch den Eintritt des Hirntodes, das bedeutet den nicht rückgängig zu machenden Funktionsausfall des Gehirns, definiert.

Ein von Außen kommender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit wird als Körperverletzung bezeichnet. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, sofern ein anormaler körperlicher Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.

Sachschaden:

Die Allgemeine Haftpflichtversicherung unterscheidet verschiedene Schadenfälle - nämlich den Personen-, Sach- oder Vermögensschaden. Diese Einteilung ist nur versicherungsrechtlicher Natur, die Regelungen zur Deliktshaftung der §§ 823 ff. BGB sowie zum Schadensrecht gem. §§ 249 ff. BGB kennen diese nicht (Personenschaden/Haftpflicht).

Als Sachschaden im Sinne der Haftpflichtversicherung versteht man die Substanzschädigung oder Vernichtung von Sachen. Nicht als Sachschaden gilt hingegen das Abhandenkommen von Sachen.

Auch keine Sachschäden sind die davon abzugrenzenden Vermögensschäden, die sich als reine finanzielle Verluste darstellen, etwa entgangener Gewinn.

Soweit nicht eine pauschale Deckungssumme vereinbart ist, besteht für Sachschäden in der Regel eine gesonderte, meistens die geringere, Deckungssumme.

Wichtigste Einschränkungen der Versicherung von Sachschäden können die Ausschlüsse für folgende Schäden sein:

  1. an fremden Sachen, die geliehen, gepachtet oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsverhältnisses sind;
  2. Schäden durch eine berufliche Tätigkeit an oder mit fremden Sachen sowie
  3. Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer selbst geliefert oder hergestellt hat,  wenn die Ursache in der Herstellung oder Lieferung liegt.


Für die beiden erstgenannten Ausschlüsse besteht im Rahmen einer Berufs- oder Betriebshaftpflicht-versicherung in der Regel Versicherungsschutz - unter Abbedingung der o.g. Ausschlüsse, allerdings meistens zu geringeren Höchstersatzleistungen als die Sachschaden-Deckungssumme.

Vermögensschaden:

Als Vermögensschaden bezeichnet man Situationen bei denen zwar weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, jedoch durch schuldhaftes Verhalten einem anderen ein finanzieller Schaden zugefügt wird. Dabei wird zwischen "echten" Vermögensschäden und Sach- bzw. Personenfolgeschäden als "unechten" Vermögensschäden unterschieden.

  1. Echter 
    Der Manager löscht versehentlich die Kundendatenbank worauf die Mitarbeiter des Call-Centers nicht in der Lage sind, ihrer Arbeit nachzugehen. Der Aufwand für die Wiederbeschaffung der Informationen wie auch der Nutzungsausfall bis zur Rekonstruktion der Datenbank verursacht erhebliche Kosten.
  2. Unechter (Personen-/Sachfolgeschaden)
    Beim Sachfolgeschaden hingegen entsteht der Vermögensschaden erst aufgrund der Beschädigung einer Sache:
    Durch den fehlerhaften Anschluss mehrerer Hardwarekomponenten kommt es zur Überhitzung und dadurch zur Zerstörung einer Zeitungsdruckmaschine. Kann dadurch die nächste Zeitungsausgabe nicht fristgerecht gedruckt und ausgeliefert werden, entsteht deshalb der weitere Vermögensschaden.
Ein Sublimit ist eine abweichende Obergrenze einer Versicherungssumme innerhalb eines Versicherungsvertrages.

Sublimite sind Unterversicherungssummen für bestimmte beitragsfrei mitversicherte Teilrisiken (Abwehrkostenzusatzlimit, Gehaltsfortzahlung, Reputationsschäden, etc.).

Sublimite werden auf die Versicherungssumme angerechnet und stehen nicht zusätzlich zur Versicherungssumme zur Verfügung.

Ein D&O Managerhaftpflichtvertrag sollte möglichst keine Sublimite vorsehen. Sonst wird mit einer auf den ersten Blick hohen Versicherungssumme der Anschein erweckt, dass ein umfassender Versicherungsschutz besteht, im Schadenfall ist dann jedoch festzustellen, dass viele wichtige mitversicherte Nebenrisiken nur unzureichend abgedeckt sind (z.B. Reputationsschäden limitiert auf € 50.000,00).

Bei allen KuV24-manager Versicherungsvarianten wird weitgehend auf die Berücksichtigung von Sublimiten verzichtet.

Aufgabe des passiven Rechtsschutzes ist die Abwehr unberechtigter Schadenersatzforderungen durch die Versicherungsgesellschaft.

Unter passivem Rechtsschutz im Rahmen der D&O Managerhaftpflicht versteht man, dass der Versicherer für den Manager auch einen Rechtsstreit führt, wenn z.B. ein Schadenersatzanspruch, wegen angeblicher Pflichtverletzungen, gegen ihn gestellt wird.

Dabei übernimmt der Versicherer die ggf. anfallenden Verfahrens- und Gerichtskosten. Stellt sich im oft langwierigen Rechtsstreit heraus, dass den Manager ein Verschulden trifft und eine berechtigte Pflichtverletzung vorliegt, begleicht der Versicherer darüber hinaus auch den Vermögensschaden im versicherten Umfang.

Der passive Rechtsschutz ist generell bei jeder D&O Managerhaftpflichtversicherung integraler Bestandteil der Versicherungsleistung.

Die D&O Managerhaftpflicht verlängert sich um ein weiteres Versicherungsjahr, sofern Sie fristgerecht (Abgabezeitraum 3 Monate) die erforderliche Jahresmeldung im Online-Verfahren dem Versicherer abgegeben haben.

Über die Jahresmeldung erfährt die Versicherungsgesellschaft über eingetretene Risikoveränderungen, die im Rahmen von anzeigepflichtigen Gefahrerhöhungen nicht sofort mitgeteilt werden müssen.

Ergaben sich Änderungen für Ihren Versicherungsvertrag prüft der Versicherer, ob der von Ihnen bezahlte Versicherungsbeitrag noch angemessen ist.

Um Ihnen jedoch lästigen "Papierkrieg" zu ersparen, konnte KuV24-manager beim Versicherer eine Sonderregelung durchsetzen:
Sie werden einmal im Jahr per E-Mail von KuV24-manager aufgefordert, Ihren Jahresnettoumsatz sowie Änderungen bei den versicherten Risiken anzugeben.
Damit müssen Sie statt des normalerweise geforderten mehrseitigen Fragebogens in Papierform lediglich den sehr vereinfachten Online-Fragebogen beantworten. Die Fragen kennen Sie dann bereits vom ursprünglichen Online-Antrag. Somit ist der Fall für Sie ganz schnell und unbürokratisch erledigt.

Die D&O Managerhaftpflichtversicherung übernimmt in Ihrem Interesse drei wesentliche Aufgaben, wenn ein Schadensfall aufgetreten ist:
  • Prüfung
    Zunächst ist zu klären, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht.
  • Zahlung
    Bei begründetem Anspruch erfolgt die Zahlung des Schadens bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
  • Abwehr unberechtigter Ansprüche
    Sofern der Versicherer nach Prüfung der Meinung ist, dass Sie kein Verschulden trifft, führt er für Sie nötigenfalls den Rechtsstreit und übernimmt im Rahmen des so genannten passiven Rechtsschutzes die anfallenden Verfahrenskosten.
Die Begriffe Unverfallbarkeit bzw. Verfallbarkeit findet man im Zusammenhang mit den Nachmeldefristen.

Dabei bedeutet "unverfallbar", dass die Nachmeldefrist auch dann nicht verfällt, wenn nach Vertragsende eine neue D&O-Police bei einem anderen Anbieter abgeschlossen wird.

Gute Bedingungswerke sehen stets lange und unverfallbare Nachmeldefristen vor!

Bei der D&O Managerhaftpflichtversicherung von KuV24-manager.de gibt es keine Verfallklausel.

1. Vorsatz in der D&O-Versicherung

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung (dolus directus) einer versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch für Ansprüche wegen bedingt vorsätzlicher Pflichtverletzung (dolus eventualis).

Dieser Risikoausschluss gilt nicht, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung vernünftigerweise annehmen durfte und annahm, dass sie auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft handelt, oder dass das versicherte Unternehmen die Pflichtverletzung dulden wird. Die versicherte Person hat aber dabei stets die Satzung, der Gesellschaftervertrag, interne Richtlinien und konkrete Handlungsanweisungen zu berücksichtigen.

Besondere persönliche Merkmale einer versicherten Person (z.B. Geschäftsführer), insbesondere Kenntnis, Unkenntnis oder Vorsatz, werden anderen versicherten Personen deckungsrechtlich nicht zugerechnet

Zur Prüfung des Vorsatzvorwurfs sind die entstehenden Abwehrkosten, bis zur endgültigen Feststellung ob Vorsatz vorliegt oder nicht, mitversichert. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine vorsätzliche Pflichtverletzung tatsächlich vorliegt, so greift der oben beschriebene Vorsatzausschluss und die erbrachten Leistungen sind an den Versicherer zurückzuerstatten.

Wird ein Strafverfahren wegen einer versicherten Pflichtverletzung mit einem Strafbefehl abgeschlossen, so verzichtet der Versicherer auf eine Rückerstattung von Abwehrkosten, die er insoweit verauslagt hat.

2. Strafen und Bußgelder

Kein Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Zusammenhang mit Strafen, Geldauflagen, Vertragsstrafen und Bußgeldern.

Punitive oder exemplary damages gegen eine versicherte Person sind jedoch versichert, soweit dies rechtlich zulässig ist. Es besteht jedoch Versicherungsschutz für Regressansprüche des versicherten Unternehmens gegen versicherte Personen wegen Vertragsstrafen, Bußgeldern sowie punitive oder exemplary damages.

2. USA

Für Pflichtverletzungen, die im Zusammenhang in den USA oder dem dort geltenden Recht erhoben werden, gelten besondere Regelungen,  je nach Versicherungsgesellschaft.

Üblicherweise sind vom Versicherungsschutz Ansprüche bei der Innenhaftung USA ausgeschlossen (beispielhafte Auflistung):

Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche

  • eines versicherten Unternehmens,
  • eines Unternehmens, in dem eine versicherte Person oder ein Angestellter ein Fremdmandat gemäß Ziffer I.3.2. wahrnimmt,

gegen versicherte Personen, die in den USA oder auf Basis des Rechts der USA sowie entsprechender Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften dieser
Bestimmungen oder vergleichbarer Bundes- oder Staatsgesetze (einschließlich bundesstaatlicher “Blue Sky Laws”) oder entsprechender Common Law Gesetze geltend gemacht werden, es sei denn

  • es handelt sich um Kosten der Abwehr dieser Ansprüche,
  • diese Ansprüche werden von Anteilseignern ohne jegliche Unterstützung, Förderung oder Veranlassung einer versicherten Person gemäß Ziffer III.1. oder eines versicherten Unternehmens erhoben, oder
  • diese Ansprüche werden von einem Insolvenzverwalter, Liquidator oder dem „Creditors Committee“ erhoben.

Ebenfalls wird kein Versicherungsschutz für Ansprüche gewährt, die in den USA oder auf Basis des Rechts der USA geltend gemacht werden, wegen

  • Pflichtverletzungen gegen Bestimmungen des US-Gesetzes zur Sicherung des Ruhestandseinkommens von Angestellten (Employee Retirement Income Securities Act, ERISA von 1974),
  • der Verletzung des Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act 18 USC Sections 1961 ff. einschließlich der Änderungsvorschriften sowie entsprechender Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften dieser Bestimmungen oder vergleichbarer Bundes- oder Staatsgesetze (einschließlich bundesstaatlicher “Blue Sky Laws”) oder entsprechender Common Law Gesetze

Die rechtsverbindlichen Formulierungen zum Thema Ausschlüsse und die komplette Auflistung der nichtversicherten Umstände entnehmen Sie bitte den D&O-Versicherungsbedingungen bei Markel sowie Hiscox.

Nein, nur ganz bestimmte Gefahrerhöhungen sind dem Versicherer während der Vertragslaufzeit zur D&O-Managerhaftpflichtversicherung zu melden.

Unterbleiben diese Mitteilungen, kann die Versicherung im Leistungsfall die Entschädigungszahlung verweigern.

Bedingungsgemäß sind auf jeden Fall folgende 5 Gefahrerhöhungen beispielsweise an die Hiscox  mitzuteilen:

  1. Änderung des Gesellschaftszwecks
  2. Börsengang, öffentliche Bekanntgabe eines geplanten Börsengangs, Antrag auf Börsennotierung, Emission von Wertpapieren einschließlich Private Placements
  3. Erwerb einer Tochtergesellschaft oder die Verschmelzung einer Gesellschaft, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs € 200.000.000 oder 50 % der konsolidierten Bilanzsumme der Versicherungsnehmerin übersteigt
  4. Neubeherrschung; eine Neubeherrschung liegt nicht vor, wenn eine Verschiebung von Anteilen unter bisherigen Gesellschaftern oder die Übertragung von Anteilen auf Eltern, Kinder oder Geschwister bisheriger Anteilseigner oder auf Stiftungen stattfindet
  5. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die freiwillige Liquidation

Diese genannten Risikoveränderungen sind nur versichert, wenn der Versicherer sie in Textform in den Versicherungsvertrag explizit einschließt. Aufgrund der Risikoerhöhung bleibt es dem Versicherer vorbehalten weitere Zusatzbedingungen für diese neuen Umstände zu formulieren sowie eine zusätzliche Prämie zu erheben.

  • Nein, durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens endet die D&O Managerhaftpflicht nicht zum Ende der Vertragslaufzeit und es besteht unverändert Versicherungsschutz.
  • Grunsätzlich gelten Ansprüche aus Insolvenzverwaltung bedingungsgemäß mitversichert: Kommt es zur Insolvenz des versicherten Unternehmens, sind Ansprüche des Insolvenzverwalters gemäß § 64 GmbHG bzw. § 93 AktG vom Versicherungsschutz umfasst.
  • Durch die D&O Managerhaftpflicht von KuV24-manager haben Sie weltweiten Versicherungsschutz, auch in den USA und Kanada.
    Sofern der Versicherungsnehmer bei den Tochtergesellschaften (juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts), die Kontrolle ausübt, gelten auch dessen Tochtergesellschaften (Enkelunternehmen) in den D&O-Managerhaftpflicht-Versicherungen mitversichert.

    Beispiel:

    Deutsche Holding als GmbH hat eine 100 %-ige Tochter in Frankreich. Dieses Unternehmen hat wieder eine 100%-ige Tochtergesellschaft in Österreich. Alle drei Gesellschaften gelten im Rahmen der D&O-Versicherung mitversichert.

    Wichtiger Hinweis: sofern im Schadenfall die Versicherungssumme bei einem (Tochter)-Unternehmen verbraucht wurde, steht nur noch die restliche Versicherungssumme den anderen mitversicherten Unternehmen zur Verfügung.

    Es ist also auf eine hohe Versicherungssumme zu achten bzw. zu überlegen, ob eine separate D&O-Absicherung für das "Enkelunternehmen" nicht sinnvoller ist.

    Ja, der Versicherungsschutz der D&O Managerhaftpflicht von KuV24-manager besteht auch nach Beendigung des Versicherungsvertrags mit einer unbegrenzten Nachmeldefrist weiter.

    Die Pflichtverletzung muss jedoch innerhalb der Vertragslaufzeit oder während der Dauer der Rückwärtsversicherung begangen worden sein. Es handelt sich hierbei um eine unverfallbare und unbegrenzte Nachmeldefrist bei Nichtverlängerung des Versicherungsvertrags. Diese Leistung gilt für alle versicherten Personen und ist prämienneutral.

    Als erstes Portal in Deutschland kann KuV24-manager Ihnen die Antragsstellung der D&O Managerhaftpflicht online anbieten, indem Sie folgenden schnellen Schritten im Antragsprozess folgen:

    Grafik mit den vier Schritten bis zur Manager-Haftpflicht: Versicherungssumme wählen, Antragsfragen beantworten, persönliche Daten eingeben, Antrag unterschreiben

    1. Auswahl der Deckungssummen und Umsatzangabe
      Wählen Sie Ihre gewünschte Versicherungsvariante
    2. Beantworten der Antragsfragen
      Sofern alle Fragen mit "trifft zu" (alle Angaben grün hinterlegt) beantwortet werden, erstellen wir SOFORT den Versicherungsschein online (Online-Policierung). Andernfalls setzen wir uns nach Antragstellung mit Ihnen in Verbindung um die noch offenen Punkte zu klären, damit Sie schnellstmöglich den gewünschten Versicherungsschutz erhalten.
    3. Ergänzen der persönlichen Daten
      Sie ergänzen Ihre persönlichen Daten, vergeben ein Passwort für Ihren Zugang zum myKuV24-Kundenbereich.
    4. Den Antrag unterschreiben
      Nachdem Sie alle Angaben kontrolliert haben senden Sie Ihren Online-Antrag ab. Im Anschluss daran erhalten Sie Ihren Antrag als PDF im Kundenbereich myKuV24. Drucken Sie den Antrag aus und senden Sie ihn bitte unterschrieben an KuV24-manager, Karlstraße 99, 89073 Ulm.

    Zum Antrag der Manager-Haftpflicht geht es hier

    In den häufigsten Fällen wird die D&O-Versicherung für eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH abgeschlossen.

    Bei KuV24-manager können folgende Rechtsformen den gewünschten Versicherungsschutz auch erhalten:

    • AG
    • GmbH
    • GmbH & Co. KG
    • Ltd.
    • Ltd. & Co. KG
    • KGaA
    • Stiftungen
    • eingetragene Vereine
    • eingetragene Genossenschaften