Firmen-D&O Managerhaftpflicht - Wer ist versichert?

Für die D&O Managerhaftpflicht ist es wichtig, den versicherten Personenkreis sehr weit zu fassen, um im Schadenfall keine bösen Überraschungen zu erhalten. Da Schadenersatzansprüche auch nach Beendigung der Managerversicherung an das Unternehmen gerichtet werden können, sind alle ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen natürlichen Personen versichert, und zwar:

  • Bestellte und stellvertretende Mitglieder
    • des Vorstands oder der Geschäftsführung – auch in ihrer Funktion als Eigenverwalter,
    • des Aufsichtsrats oder Beirats,
    • des Verwaltungsrats, Präsidiums, Kuratoriums oder Board of Directors.

  • Bestellte oder angestellte
    • faktische Organmitglieder,
    • ständige Vertreter (§ 13e HGB),
    • besondere Vertreter (§§ 30, 86 BGB),
    • Generalbevollmächtigte,
    • Prokuristen und leitende Angestellte (§ 5 BetrVG),
    • Interimsmanager,
    • Compliance-, Datenschutz-, Geldwäsche-, Arbeitsschutz-, Zoll- oder Sicherheitsbeauftragte,
    • Company Secretaries, Shadow Directors, Senior Accounting Officers, Approved Persons,
    • Leiter von Rechtsabteilungen, soweit diese für die Einhaltung von Wertpapiervorschriften verantwortlich sind.

  • Bestellte Liquidatoren, nicht aber Insolvenzverwalter.

  • Angestellte Arbeitnehmer, soweit diese zusammen mit einer anderen versicherten Person im Sinne der Ziffer III.1.1. in Anspruch genommen werden.

  • Persönlich haftende Gesellschafter, berufene Unternehmensleiter sowie Mitglieder von Aufsichts- und Beratungsorganen, soweit Personengesellschaften als versicherte Unternehmen gelten. Für die Bestimmung des Versicherungsschutzes finden die Regelungen des Aktien- und GmbH-Gesetzes entsprechende Anwendung. (Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Inanspruchnahmen aufgrund der Kapitalhaftung oder wegen der Verletzung von Treuepflichten als Gesellschafter).

  • Ehegatten, Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kindern, Erben, Nachlassverwaltern, Betreuern und Insolvenzverwaltern, soweit diese als Rechtsnachfolger einer versicherten Person an deren Stelle aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Schaden in Anspruch genommen werden

  • Versicherte Unternehmen
    • Versicherte Unternehmen sind die Versicherungsnehmerin
    • Versicherte Unternehmen sind die versicherten Tochtergesellschaften
    • Versicherte Unternehmen sind die ausdrücklich im Versicherungsschein als versicherte Unternehmen genannten Unternehmen.

  • Versicherungsnehmerin
    • Die Versicherungsnehmerin ergibt sich aus dem Versicherungsschein.

  • Versicherte Tochtergesellschaften
    Tochtergesellschaften sind Kapitalgesellschaften, auf die die Versicherungsnehmerin direkt oder indirekt aufgrund Stimmrechtsmehrheit, Satzungsbestimmung oder Beherrschungsvertrages einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
    Als Tochtergesellschaften gelten auch
    • Personengesellschaften, z.B. GmbH & Co. KG oder KGaA, bzw. vergleichbare ausländische Gesellschaften, in denen ein versichertes Unternehmen die Funktion der Komplementärin wahrnimmt, oder auf die die Versicherungsnehmerin direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben kann,
    • Kapitalgesellschaften, soweit sie bei einem versicherten Unternehmen die Funktion der Komplementär-Gesellschaft wahrnehmen,
    • von der Versicherungsnehmerin gegründete gemeinnützige Stiftungen, sofern es sich hierbei nicht um eine Altersvorsorgeeinrichtung handelt und sofern das Stiftungsvermögen EUR 10 Mio. nicht übersteigt. Tochtergesellschaften der Stiftungen gelten nur dann als versicherte Unternehmen, wenn sie ausdrücklich im Versicherungsschein als solche genannt werden.

    Neue Tochtergesellschaften
    Für die versicherten Personen der während der Versicherungsperiode neu hinzukommenden Tochtergesellschaften besteht automatisch und ohne Prämienzuschlag rückwirkender Versicherungsschutz, falls
    • die versicherten Personen der neu hinzukommenden Tochtergesellschaft auch nach dem Erwerb oder der Umwandlung noch versicherte Personen sind, und
    • für die versicherten Personen der neu hinzukommenden Tochtergesellschaft nicht schon D&O-Versicherungsschutz besteht, und
    • den vom Versicherungsfall betroffenen versicherten Personen zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Umwandlung keine Pflichtverletzungen bekannt sind, die zu einer Inanspruchnahme führen können.
    Folgende, während der Vertragslaufzeit hinzukommende Tochtergesellschaften können nur durch die ausdrückliche Zustimmung des Versicherers in den Versicherungsschutz einbezogen werden:
    • Börsennotierte Gesellschaften,
    • Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften, Versicherungs- oder Rückversicherungsmakler) sowie Pensionskassen,
    • Gesellschaften mit Sitz oder Registrierung in den USA oder Kanada oder Gesellschaften, deren Wertpapiere in den USA gehandelt werden, einschließlich American Depositary Receipts sowie Private Placements (z.B. gemäß Rule 144A).

    Der Versicherer gewährt jedoch allen versicherten Personen der hinzukommenden Tochtergesellschaften im Sinne des vorstehenden Absatzes vorläufige Deckung für die Dauer von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Gründung, des Erwerbs oder der Umwandlung.

Viele Namen für unsere Versicherungslösung für Manager:

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D&O Managerhaftpflichtversicherung
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   ung für Vorstände
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   von Kapitalgesellschaften
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