Nicht versicherte Schäden (Versicherungsausschlüsse)

insurance mit Regenschirm

Ausschlüsse und Einschränkungen im Versicherungsumfang sind und bleiben generell leider notwendiges Übel in der Vertragsgestaltung mit Versicherungsgesellschaften. Wie bei allen Versicherungsverträgen gelten bereits bekannte Schäden oder Pflichtverletzungen, wie auch rechtsanhängige Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen.

Würde ein Versicherungsanbieter das D&O-Haftpflichtrisiko ohne jegliche Einschränkungen des Deckungsumfanges übernehmen, wäre die Versicherungsprämie kaum bezahlbar.

Mit unserem transparenten und kundenfreundlichem Bedingungswerk  (Markel oder Hiscoxder angebotenen Versicherungsgesellschaften (Markel oder Hiscox) sind die aufgeführten Versicherungsausschlüsse vom Versicherer klar definiert und nur auf ganz wenige Positionen begrenzt.

Vorsatz in der D&O-Versicherung

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung (dolus directus) einer versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch für Ansprüche wegen bedingt vorsätzlicher Pflichtverletzung (dolus eventualis).

Dieser Risikoausschluss gilt nicht, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung vernünftigerweise annehmen durfte und annahm, dass sie auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft handelt, oder dass das versicherte Unternehmen die Pflichtverletzung dulden wird. Die versicherte Person hat aber dabei stets die Satzung, der Gesellschaftervertrag, interne Richtlinien und konkrete Handlungsanweisungen zu berücksichtigen.

Besondere persönliche Merkmale einer versicherten Person (z.B. Geschäftsführer), insbesondere Kenntnis, Unkenntnis oder Vorsatz, werden anderen versicherten Personen deckungsrechtlich nicht zugerechnet

Zur Prüfung des Vorsatzvorwurfs sind die entstehenden Abwehrkosten, bis zur endgültigen Feststellung ob Vorsatz vorliegt oder nicht, mitversichert. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine vorsätzliche Pflichtverletzung tatsächlich vorliegt, so greift der oben beschriebene Vorsatzausschluss und die erbrachten Leistungen sind an den Versicherer zurückzuerstatten.

Wird ein Strafverfahren wegen einer versicherten Pflichtverletzung mit einem Strafbefehl abgeschlossen, so verzichtet der Versicherer auf eine Rückerstattung von Abwehrkosten, die er insoweit verauslagt hat.

Strafen und Bußgelder

Kein Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Zusammenhang mit Strafen, Geldauflagen, Vertragsstrafen und Bußgeldern.

Punitive oder exemplary damages gegen eine versicherte Person sind jedoch versichert, soweit dies rechtlich zulässig ist. Es besteht jedoch Versicherungsschutz für Regressansprüche des versicherten Unternehmens gegen versicherte Personen wegen Vertragsstrafen, Bußgeldern sowie punitive oder exemplary damages.

USA

Für Pflichtverletzungen, die im Zusammenhang in den USA oder dem dort geltenden Recht erhoben werden, gelten besondere Regelungen, je nach Versicherungsgesellschaft.

Üblicherweise sind vom Versicherungsschutz Ansprüche bei der Innenhaftung USA ausgeschlossen (beispielhafte Auflistung):

Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche

  • eines versicherten Unternehmens,
  • eines Unternehmens, in dem eine versicherte Person oder ein Angestellter ein Fremdmandat wahrnimmt,

gegen versicherte Personen, die in den USA oder auf Basis des Rechts der USA sowie entsprechender Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften dieser
Bestimmungen oder vergleichbarer Bundes- oder Staatsgesetze (einschließlich bundesstaatlicher “Blue Sky Laws”) oder entsprechender Common Law Gesetze geltend gemacht werden, es sei denn

  • es handelt sich um Kosten der Abwehr dieser Ansprüche,
  • diese Ansprüche werden von Anteilseignern ohne jegliche Unterstützung, Förderung oder Veranlassung einer versicherten Person oder eines versicherten Unternehmens erhoben, oder
  • diese Ansprüche werden von einem Insolvenzverwalter, Liquidator oder dem „Creditors Committee“ erhoben.

Ebenfalls wird kein Versicherungsschutz für Ansprüche gewährt, die in den USA oder auf Basis des Rechts der USA geltend gemacht werden, wegen

  • Pflichtverletzungen gegen Bestimmungen des US-Gesetzes zur Sicherung des Ruhestandseinkommens von Angestellten (Employee Retirement Income Securities Act, ERISA von 1974),
  • der Verletzung des Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act 18 USC Sections 1961 ff. einschließlich der Änderungsvorschriften sowie entsprechender Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften dieser Bestimmungen oder vergleichbarer Bundes- oder Staatsgesetze (einschließlich bundesstaatlicher “Blue Sky Laws”) oder entsprechender Common Law Gesetze
Die rechtsverbindlichen Formulierungen zum Thema Ausschlüsse und die komplette Auflistung der nichtversicherten Umstände entnehmen Sie bitte den D&O-Versicherungsbedingungen bei Markel sowie Hiscox.