Die Business Judgement Rule stammt aus dem anglo-amerikanischen Recht. Demnach ergibt sich keine persönliche Haftung für den Manager oder Geschäftsführer, wenn er bei einer anstehenden unternehmerischen Entscheidung angemessene Informationen hatte und die Unternehmensentscheidung zum Wohle der Gesellschaft gefällt wurde.
Dies gilt auch dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass seine Entscheidung falsch war und zu einer Unternehmensschädigung führte, sofern er die beschriebenen Eingangsvoraussetzungen erfüllt hat.
Die Business Judgement Rule findet sich wieder im § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG:
"Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln."
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