Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) definieren einen Personenschaden als ein Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.
Der Tod ist durch den Eintritt des Hirntodes, das bedeutet den nicht rückgängig zu machenden Funktionsausfall des Gehirns, definiert.
Ein von Außen kommender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit wird als Körperverletzung bezeichnet. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, sofern ein anormaler körperlicher Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.
Die Allgemeine Haftpflichtversicherung unterscheidet verschiedene Schadenfälle - nämlich den Personen-, Sach- oder Vermögensschaden. Diese Einteilung ist nur versicherungsrechtlicher Natur, die Regelungen zur Deliktshaftung der §§ 823 ff. BGB sowie zum Schadensrecht gem. §§ 249 ff. BGB kennen diese nicht (Personenschaden/Haftpflicht).
Als Sachschaden im Sinne der Haftpflichtversicherung versteht man die Substanzschädigung oder Vernichtung von Sachen. Nicht als Sachschaden gilt hingegen das Abhandenkommen von Sachen.
Auch keine Sachschäden sind die davon abzugrenzenden Vermögensschäden, die sich als reine finanzielle Verluste darstellen, etwa entgangener Gewinn.
Soweit nicht eine pauschale Deckungssumme vereinbart ist, besteht für Sachschäden in der Regel eine gesonderte, meistens die geringere, Deckungssumme.
Wichtigste Einschränkungen der Versicherung von Sachschäden können die Ausschlüsse für folgende Schäden sein:
Für die beiden erstgenannten Ausschlüsse besteht im Rahmen einer Berufs- oder Betriebshaftpflicht-versicherung in der Regel Versicherungsschutz - unter Abbedingung der o.g. Ausschlüsse, allerdings meistens zu geringeren Höchstersatzleistungen als die Sachschaden-Deckungssumme.
Als Vermögensschaden bezeichnet man Situationen bei denen zwar weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, jedoch durch schuldhaftes Verhalten einem anderen ein finanzieller Schaden zugefügt wird. Dabei wird zwischen "echten" Vermögensschäden und Sach- bzw. Personenfolgeschäden als "unechten" Vermögensschäden unterschieden.