Bei dieser Klausel erfolgt keine nachteilige Zurechnung von Kenntnis, von Verhalten oder von Verschulden einer versicherten Person auf andere versicherte Personen.
Für den Versicherungsnehmer selbst (das Unternehmen) erfolgt die Zurechnung von Kenntnis, von Verhalten oder von Verschulden über seine Repräsentanten (bestimmter Personenkreis).
Die Zurechnungsklausel bei den D&O-Versicherungen hat erhebliche Auswirkungen auf die Anfechtungs- und Rücktrittsmöglichkeiten durch die Versicherungsgesellschaften, mit der finalen Konsequenz einer möglichen Leistungsfreiheit im Schadenfall.
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