Die Subsidiaritätsklausel bedeutet, dass die Leistungen der D&O-Versicherung oft nachrangig (subsidiär) erbracht werden.
Besteht über einen anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so tritt die D&O-Haftpflicht-Versicherung erst dann ein, sofern der andere Versicherungsvertrag keine Leistungen vorsieht oder die Leistungen bereits aufgebraucht sind.
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