Beim direkten Vorsatz wird die Absicht (dolus directus 1. Grades) und das Wissen (dolus directus 2. Grades) eines rechtswidrigen Erfolgs unterstellt.
Beim dolus directus gilt in den D&O-Versicherungsbedingungen stets ein Haftungsausschluss. Im Umkehrschluss gilt der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) also mitversichert.
Zurück zum Glossar