Unter Verschulden können sowohl Vorsatztatbestände, wie auch jegliche Ausgestaltung von Fahrlässigkeit subsumiert werden. Bei der Beurteilung des Verschuldens ist dabei ein objektiver Maßstab anzusetzen.
Es kommt also nicht auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des betroffenen Geschäftsführers, Organs oder Managers für die Einschätzung des Verschuldens an. Folglich gibt es dann auch keine Entlastung, sofern keine Kenntnisse oder mangelnde Fähigkeiten und Erfahrungen vorhanden sind. Außerdem wird besonderes Wissen durch die Rechtsprechnung erschwerend berücksichtigt.