Es handelt sich hier im Rahmen der D&O-Versicherung um Schadenersatzansprüche Dritter gegen das versicherte Unternehmen oder Tochtergesellschaften, die auf den Grundsätzen der französischen Rechtsprechung erhoben werden.
Vorrausetzung ist, dass aufgrund der Grundsätze der französischen Rechtsprechung über den faute non séparable nicht die versicherten Personen, sondern das Unternehmen oder Tochtergesellschaften gegenüber den Dritten haften und dies durch ein französisches Gericht bestätigt wurde (Rechtsprechung zum faute non séparable des fonctions (Entscheidung der Handelskammer des obersten französischen Gerichts vom 20.05.2003, Berufungssache Nr. 99-17092).
Bei dieser Versicherungserweiterung handelt es sich innerhalb der D&O-Versicherung um eine Sonderkonstellation (das Unternehmen haftet an Stelle der versicherten Perso), da die D&O-Versicherung grundsätzlich eine Versicherung zugunsten Dritter (Versicherung für fremde Rechnung) ist.
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