Hier handelt es sich um Haftungsansprüche (Mischfälle) im Rahmen der D&O-Versicherung die sich gegen
richten können. Der Anteil der entstandenen (Abwehr)-Kosten bzw. der Vermögensschäden gilt im Rahmen der D&O Managerhaftpflicht nach der Haftungsquote mitversichert.
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