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- Nein, durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens endet die D&O Managerhaftpflicht nicht zum Ende der Vertragslaufzeit und es besteht unverändert Versicherungsschutz.
- Grunsätzlich gelten Ansprüche aus Insolvenzverwaltung bedingungsgemäß mitversichert: Kommt es zur Insolvenz des versicherten Unternehmens, sind Ansprüche des Insolvenzverwalters gemäß § 64 GmbHG bzw. § 93 AktG vom Versicherungsschutz umfasst.
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