Anders als bei Kleinaktionären haben die Hauptaktionäre (engl.: major shareholders) durch Einfluss auf das Unternehmen und oft auch durch einen Sitz im Aufsichtsrat Möglichkeiten, sich vor Schaden am Vermögen ihrer Aktiengesellschaft zu schützen. Deshalb werden in den USA und auch einigen europäischen Ländern Hauptaktionäre in D&O-Verträgen oft als Anspruchsteller ausgeschlossen.
Die "major shareholder exclusion" erfasst sowohl die Verfolgung eigener Ansprüche als auch die über die Hauptversammlung beschlossene Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
In Deutschland mangelt es zumindest an einer klaren Definition, wer als „major shareholder“ anzusehen ist. In Frage kommen Anteilseigner schon ab einer Beteiligung von 5 Prozent am Grundkapital bzw. ab einem Anteil von 500.000 € am Grundkapital. Bei einer Beteiligung von 50 Prozent ist der Anteilseigner jedoch zweifellos als Hauptaktionär einzustufen und somit gegebenenfalls von der "major shareholder"-Klausel betroffen.
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