Vorsätzlich handelt, wer bewusst oder gewollt schädigt. Wer Schäden vorsätzlich herbeiführt, hat in aller Regel keinen Versicherungsschutz (siehe auch § 276 (3) BGB).
Für den Vorsatz gilt auch das Simultanitätsprinzip. Das bedeutet, dass der Vorsatz bei Tatbegehung vorliegen muss (siehe auch § 16 i.V.m. § 8 StGB).
Für die D&O-Versicherung stellen die Begriffspaare direkter Vorsatz und bedingter Vorsatz ein wichtiges Entscheidungskriterium über den Versicherungsschutz dar.
Bei der Firmen-D&O Managerhaftpflicht von KuV24-manager.de gilt sogar der bedingte Vorsatz als mitversichert.
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