Endet eine D&O Managerhaftpflichtversicherung (z.B. bei Vertragskündigung, Versicherungswechsel, Insolvenz, Liquidation) wegen Nichtverlängerung, so gelten auch Ansprüche mitversichert, die innerhalb einer bestimmten Frist (=Nachmeldefrist) nach Vertragsende dem Versicherer gemeldet werden.
Die Pflichtverletzung muss jedoch innerhalb der Vertragslaufzeit oder während der Dauer der Rückwärtsversicherung begangen worden sein.
Die Nachmeldefristen betragen seit Ende 2010 aufgrund des Restrukturierungsgesetzes üblicherweise je nach Anbieter zwischen 6-120 Monaten. Einige Versicherungsgesellschaften staffeln die Nachmeldefristen je nach abgelaufener Dauer der D&O-Versicherung oder offerieren sogar unbegrenzte Nachmeldefristen.
Ist eine verfallbare Nachmeldefrist vereinbart, so endet automatisch die Meldefrist mit Beginn eines neuen D&O-Vertrags.
Die Nachmeldefrist kann auch als extended reporting period (ERP) bezeichnet werden.
Für die persönliche D&O ist aufgrund des Verstoß-Prinzips diese Regelung nicht erforderlich. Es besteht eine unbegrenzte und unverfallbare Nachhaftung.
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