Für Unternehmen ist es steuerlich entscheidend, für welchen Zeitraum der Versicherungsschutz für die D&O Managerhaftpflichtversicherung bezahlt wird. Aus diesem Grund ist die Option „Hauptfälligkeit = 1. Januar" bei Kapitalgesellschaften sinnvoll, damit in der Buchhaltung keine Abgrenzungsprobleme entstehen.
Wenn deren Geschäftsjahr nicht vom Kalenderjahr abweicht, dann entspricht der Zeitraum für den Versicherungsbeitrag genau dem Geschäftsjahr des Unternehmens und kann in diesem Jahr voll „von der Steuer abgesetzt werden".
Wenn in diesem Fall der Versicherungsvertrag im laufenden Jahr beginnt („Rumpfjahr"), ist zunächst nur der anteilige Beitrag vom gewünschten Versicherungsbeginn bis zum Ende des laufenden Jahres zu bezahlen. Ab 01.01. des Folgejahres wird dann der Beitrag für das volle Kalenderjahr fällig.
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