Während generell Anspruchsteller sämtliche Schadenersatzforderungen begründen und beweisen müssen, gilt zwischen Unternehmen und ihren Organen im Innenverhältnis das Prinzip der Beweislastumkehr ( = Abkehr vom Grundsatz der Unschuldsvermutung).
Ist eine Pflichtverletzung strittig, so muss der Beklagte nachweisen, dass keine Pflichtverletzung vorliegt und er sorgfältig gehandelt hat.
Bei gravierenden Pflichtverletzungen wird der Manager (Geschäftsleiter) häufig sofort freigestellt. Der Zugang für die wichtigen entlastenden Unterlagen ist dann nicht mehr gegeben.
Bei weit zurückliegenden Entscheidungen steigt dadurch das Haftungsrisiko ganz erheblich.
Diese Regelungen finden sich in § 93 Abs. 2 AktG. für die Vorstandsmitglieder. Laut BGH gilt dies dann analog auch für den GmbH Geschäftsführer.
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